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Der Steigerungsfaktor der GOZ
Zwei Rechnungen über dieselbe Leistung können sich um das Dreifache unterscheiden, ohne dass eine davon falsch ist. Der Grund ist der Faktor.
Ist der Faktor auf Ihrer Rechnung zulässig?
Die Gebühr ist die Punktzahl mal den Punktwert mal einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (§ 5 Abs. 1 GOZ). Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen, nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Über 2,3 braucht eine schriftliche Begründung. Ein Faktor über dem 2,3fachen Satz darf nur dann berechnet werden, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen — und diese Begründung muss auf der Rechnung stehen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Fehlt sie, oder ist sie eine Formel, die auf jede Rechnung passt, können Sie sie schriftlich verlangen.
Über 3,5 braucht eine Vereinbarung VOR der Behandlung. Ein höherer Faktor ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, die vor der Behandlung getroffen wurde. Nachträglich geht das nicht.
Ein Beispiel, Ziffer für Ziffer
Die Ziffer 2197 (adhäsive Befestigung) ist mit 130 Punkten bewertet. 130 × 5,62421 Cent sind 7,31 € beim einfachen Satz, 16,82 € beim 2,3fachen und 25,59 € beim 3,5fachen Satz. Bei acht Zähnen in einer Behandlung ist das ein Unterschied von 70,19 € auf einer einzigen Position.
Was Sie konkret tun können
- Prüfen Sie, ob jede Position über 2,3 eine eigene Begründung trägt, die sich auf diese Leistung bezieht — nicht einen Satz, der unter jeder Position steht.
- Verlangen Sie die Begründung schriftlich nach, wenn sie fehlt. Eine Rechnung ohne die vorgeschriebenen Angaben ist nicht fällig.
- Vergleichen Sie die Summe mit dem Heil- und Kostenplan (Ziffer 0030), den Sie vor der Behandlung erhalten haben.
- Bei einer Vereinbarung über 3,5: prüfen Sie das Datum — sie muss vor der Behandlung geschlossen sein.
Rechnung Position für Position nachrechnen
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