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GOZ 1040
Professionelle Zahnreinigung Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.
Was diese Position höchstens kosten darf
| Gebührensatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0 | 1,57 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3 | 3,62 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 5,51 € |
28 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor. Der Punktwert ist in § 5 Abs. 1 GOZ festgelegt und gilt bundesweit; er hat sich seit 2012 nicht geändert.
Ist der Faktor auf Ihrer Rechnung zulässig?
Die Gebühr ist die Punktzahl mal den Punktwert mal einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (§ 5 Abs. 1 GOZ). Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen, nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Über 2,3 braucht eine schriftliche Begründung. Ein Faktor über dem 2,3fachen Satz darf nur dann berechnet werden, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen — und diese Begründung muss auf der Rechnung stehen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Fehlt sie, oder ist sie eine Formel, die auf jede Rechnung passt, können Sie sie schriftlich verlangen.
Über 3,5 braucht eine Vereinbarung VOR der Behandlung. Ein höherer Faktor ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, die vor der Behandlung getroffen wurde. Nachträglich geht das nicht.
Was in Abschnitt B schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B — Prophylaktische Leistungen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
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Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 1040 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt B
- 1000 — Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vor
- 1010 — Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dau
- 1020 — Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Karies
- 1030 — Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen