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GOZ 4080
Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium
Was diese Position höchstens kosten darf
| Gebührensatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0 | 2,53 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3 | 5,82 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 8,86 € |
45 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor. Der Punktwert ist in § 5 Abs. 1 GOZ festgelegt und gilt bundesweit; er hat sich seit 2012 nicht geändert.
Ist der Faktor auf Ihrer Rechnung zulässig?
Die Gebühr ist die Punktzahl mal den Punktwert mal einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (§ 5 Abs. 1 GOZ). Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen, nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Über 2,3 braucht eine schriftliche Begründung. Ein Faktor über dem 2,3fachen Satz darf nur dann berechnet werden, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen — und diese Begründung muss auf der Rechnung stehen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Fehlt sie, oder ist sie eine Formel, die auf jede Rechnung passt, können Sie sie schriftlich verlangen.
Über 3,5 braucht eine Vereinbarung VOR der Behandlung. Ein höherer Faktor ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, die vor der Behandlung getroffen wurde. Nachträglich geht das nicht.
Was in Abschnitt E schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt E — Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
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Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 4080 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt E
- 4000 — Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus Die Leistung nach d
- 4005 — Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex
- 4020 — Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, gegebenenfalls einsch
- 4025 — Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn D
- 4030 — Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fr
- 4040 — Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Ei
- 4050 — Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlic
- 4055 — Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlic
- 4060 — Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professio
- 4070 — Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler
- 4075 — Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler
- 4090 — Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem
- 4100 — Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem
- 4110 — Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen
- 4120 — Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Fro
- 4130 — Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschli
- 4133 — Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgun
- 4136 — Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Z
- 4138 — Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschli
- 4150 — Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Za