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GOZ 9000
Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, gegebenenfalls mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer. Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.
Was diese Position höchstens kosten darf
| Gebührensatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0 | 49,72 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3 | 114,35 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 174,01 € |
884 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor. Der Punktwert ist in § 5 Abs. 1 GOZ festgelegt und gilt bundesweit; er hat sich seit 2012 nicht geändert.
Ist der Faktor auf Ihrer Rechnung zulässig?
Die Gebühr ist die Punktzahl mal den Punktwert mal einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (§ 5 Abs. 1 GOZ). Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen, nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Über 2,3 braucht eine schriftliche Begründung. Ein Faktor über dem 2,3fachen Satz darf nur dann berechnet werden, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen — und diese Begründung muss auf der Rechnung stehen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Fehlt sie, oder ist sie eine Formel, die auf jede Rechnung passt, können Sie sie schriftlich verlangen.
Über 3,5 braucht eine Vereinbarung VOR der Behandlung. Ein höherer Faktor ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, die vor der Behandlung getroffen wurde. Nachträglich geht das nicht.
Was in Abschnitt K schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt K — Implantologische Leistungen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
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Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 9000 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt K
- 9003 — Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Im
- 9005 — Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschab
- 9010 — Implantatinsertion, je Implantat Präparieren einer Knochenkavität für
- 9020 — Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib, auch orthodontisch
- 9040 — Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauele
- 9050 — Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Au
- 9060 — Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall Die
- 9090 — Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochen
- 9100 — Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stab
- 9110 — Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslif
- 9120 — Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslif
- 9130 — Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), gegebene
- 9140 — Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenen
- 9150 — Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnah
- 9160 — Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barriere
- 9170 — Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Os