GOZ-Ziffern

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D. Chirurgische Leistungen

29 Ziffern. Die Spalte rechts zeigt den Betrag beim 2,3fachen Satz, dem Regelhöchstsatz.

Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt D

1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Ziffern des Abschnitts D

ZifferLeistungPunkte2,3fach
3000Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats709,05 €
3010Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes11014,23 €
3020Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes27034,93 €
3030Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie35045,27 €
3040Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie54069,85 €
3045Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen76799,22 €
3050Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung11014,23 €
3060Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung14018,11 €
3070Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung455,82 €
3080Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)15019,40 €
3090Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle37047,86 €
3100Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.27034,93 €
3110Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn46059,50 €
3120Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.58075,03 €
3130Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes28036,22 €
3140Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation55071,15 €
3160Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes65084,08 €
3190Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion27034,93 €
3200Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.50064,68 €
3210Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich14018,11 €
3230Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer44056,92 €
3240Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am zahnlosen Kieferabschnitt55071,15 €
3250Tuberplastik, einseitig27034,93 €
3260Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung55071,15 €
3270Germektomie59076,32 €
3280Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema27034,93 €
3290Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich557,11 €
3300Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.658,41 €
3310Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.10012,94 €

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