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GOZ 3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.
Was diese Position höchstens kosten darf
| Gebührensatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0 | 3,66 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3 | 8,41 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 12,80 € |
65 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor. Der Punktwert ist in § 5 Abs. 1 GOZ festgelegt und gilt bundesweit; er hat sich seit 2012 nicht geändert.
Ist der Faktor auf Ihrer Rechnung zulässig?
Die Gebühr ist die Punktzahl mal den Punktwert mal einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (§ 5 Abs. 1 GOZ). Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen, nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Über 2,3 braucht eine schriftliche Begründung. Ein Faktor über dem 2,3fachen Satz darf nur dann berechnet werden, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen — und diese Begründung muss auf der Rechnung stehen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Fehlt sie, oder ist sie eine Formel, die auf jede Rechnung passt, können Sie sie schriftlich verlangen.
Über 3,5 braucht eine Vereinbarung VOR der Behandlung. Ein höherer Faktor ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, die vor der Behandlung getroffen wurde. Nachträglich geht das nicht.
Was in Abschnitt D schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt D — Chirurgische Leistungen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
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Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 3300 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt D
- 3000 — Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats
- 3010 — Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
- 3020 — Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes
- 3030 — Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotom
- 3040 — Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes dur
- 3045 — Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes
- 3050 — Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, al
- 3060 — Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder
- 3070 — Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige L
- 3080 — Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges F
- 3090 — Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
- 3100 — Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer
- 3110 — Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
- 3120 — Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn Die Kosten für konfek
- 3130 — Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
- 3140 — Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation
- 3160 — Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des K
- 3190 — Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteot
- 3200 — Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung D
- 3210 — Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzah
- 3230 — Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers,
- 3240 — Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingiva
- 3250 — Tuberplastik, einseitig
- 3260 — Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen
- 3270 — Germektomie
- 3280 — Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des
- 3290 — Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je
- 3310 — Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Nah