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GOZ 6080
Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a bis c, bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein: a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter, b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal, c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen. Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Was diese Position höchstens kosten darf
| Gebührensatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0 | 202,47 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3 | 465,68 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 708,65 € |
3600 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor. Der Punktwert ist in § 5 Abs. 1 GOZ festgelegt und gilt bundesweit; er hat sich seit 2012 nicht geändert.
Ist der Faktor auf Ihrer Rechnung zulässig?
Die Gebühr ist die Punktzahl mal den Punktwert mal einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (§ 5 Abs. 1 GOZ). Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen, nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Über 2,3 braucht eine schriftliche Begründung. Ein Faktor über dem 2,3fachen Satz darf nur dann berechnet werden, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen — und diese Begründung muss auf der Rechnung stehen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Fehlt sie, oder ist sie eine Formel, die auf jede Rechnung passt, können Sie sie schriftlich verlangen.
Über 3,5 braucht eine Vereinbarung VOR der Behandlung. Ein höherer Faktor ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, die vor der Behandlung getroffen wurde. Nachträglich geht das nicht.
Was in Abschnitt G schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt G — Kieferorthopädische Leistungen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.
Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.
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Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 6080 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt G
- 6000 — Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Ausw
- 6010 — Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensional
- 6020 — Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichner
- 6030 — Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, gering
- 6040 — Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittle
- 6050 — Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher
- 6060 — Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wach
- 6070 — Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wach
- 6090 — Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei
- 6100 — Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmi
- 6110 — Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfa
- 6120 — Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
- 6130 — Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Ver
- 6140 — Eingliederung eines Teilbogens
- 6150 — Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je
- 6160 — Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z. B. Headgear).
- 6170 — Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe. Die Kosten für die eingegliederte
- 6180 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweit
- 6190 — Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung vo
- 6200 — Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z
- 6210 — Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention ein
- 6220 — Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behan
- 6230 — Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
- 6240 — Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhal
- 6250 — Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung
- 6260 — Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, al