GOZ-Ziffern

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H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

11 Ziffern. Die Spalte rechts zeigt den Betrag beim 2,3fachen Satz, dem Regelhöchstsatz.

Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt H

Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.

Ziffern des Abschnitts H

ZifferLeistungPunkte2,3fach
7000Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche27034,93 €
7010Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche800103,49 €
7020Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf45058,21 €
7030Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung37047,86 €
7040Kontrolle eines Aufbissbehelfs658,41 €
7050Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung18023,28 €
7060Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung41053,04 €
7070Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum9011,64 €
7080Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung60077,61 €
7090Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.27034,93 €
7100Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.20025,87 €

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