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GOZ 7100
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.
Hinweis des Gebührenverzeichnisses zu dieser Gruppe:
Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
Was diese Position höchstens kosten darf
| Gebührensatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0 | 11,25 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3 | 25,87 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 39,37 € |
200 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor. Der Punktwert ist in § 5 Abs. 1 GOZ festgelegt und gilt bundesweit; er hat sich seit 2012 nicht geändert.
Ist der Faktor auf Ihrer Rechnung zulässig?
Die Gebühr ist die Punktzahl mal den Punktwert mal einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (§ 5 Abs. 1 GOZ). Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen, nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Über 2,3 braucht eine schriftliche Begründung. Ein Faktor über dem 2,3fachen Satz darf nur dann berechnet werden, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen — und diese Begründung muss auf der Rechnung stehen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Fehlt sie, oder ist sie eine Formel, die auf jede Rechnung passt, können Sie sie schriftlich verlangen.
Über 3,5 braucht eine Vereinbarung VOR der Behandlung. Ein höherer Faktor ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, die vor der Behandlung getroffen wurde. Nachträglich geht das nicht.
Was in Abschnitt H schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt H — Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
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Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 7100 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt H
- 7000 — Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
- 7010 — Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
- 7020 — Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf
- 7030 — Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unter
- 7040 — Kontrolle eines Aufbissbehelfs
- 7050 — Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktiv
- 7060 — Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive M
- 7070 — Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalr
- 7080 — Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Prov
- 7090 — Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im ind