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GOZ 2240
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Was diese Position höchstens kosten darf
Diese Nummer hat keine eigene Punktzahl. Sie regelt eine Teilleistung: berechnet wird ein Bruchteil der Gebühr einer anderen Nummer — der Leistungstext sagt, welcher Bruchteil (die Hälfte, drei Viertel) und von welcher Nummer. Rechnen Sie zuerst die Grundnummer aus und nehmen Sie davon den genannten Anteil.
Zum Steigerungsfaktor im Allgemeinen — Rahmen 1,0 bis 3,5, Begründungspflicht über 2,3, Vereinbarung über 3,5: der Faktor der GOZ.
Was in Abschnitt C schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C — Konservierende Leistungen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.
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Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 2240 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt C
- 2000 — Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoff
- 2010 — Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer
- 2020 — Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität
- 2030 — Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B.
- 2040 — Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- 2050 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmat
- 2060 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
- 2070 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmat
- 2080 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
- 2090 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmat
- 2100 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
- 2110 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmat
- 2120 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
- 2130 — Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung,
- 2150 — Einlagefüllung, einflächig
- 2160 — Einlagefüllung, zweiflächig
- 2170 — Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
- 2180 — Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zu
- 2190 — Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stift
- 2195 — Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder
- 2197 — Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkro
- 2200 — Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangenti
- 2210 — Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenprä
- 2220 — Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder
- 2230 — Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdruck
- 2250 — Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnhe
- 2260 — Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implant
- 2270 — Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implanta
- 2290 — Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abt
- 2300 — Entfernung eines Wurzelstiftes
- 2310 — Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Venee
- 2320 — Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines B
- 2330 — Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavie
- 2340 — Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, d
- 2350 — Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren
- 2360 — Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal
- 2380 — Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa
- 2390 — Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung
- 2400 — Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals Die Leistung nach
- 2410 — Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfal