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GOZ 2270
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
Was diese Position höchstens kosten darf
| Gebührensatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0 | 15,19 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3 | 34,93 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 53,15 € |
270 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor. Der Punktwert ist in § 5 Abs. 1 GOZ festgelegt und gilt bundesweit; er hat sich seit 2012 nicht geändert.
Ist der Faktor auf Ihrer Rechnung zulässig?
Die Gebühr ist die Punktzahl mal den Punktwert mal einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (§ 5 Abs. 1 GOZ). Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen, nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Über 2,3 braucht eine schriftliche Begründung. Ein Faktor über dem 2,3fachen Satz darf nur dann berechnet werden, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen — und diese Begründung muss auf der Rechnung stehen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Fehlt sie, oder ist sie eine Formel, die auf jede Rechnung passt, können Sie sie schriftlich verlangen.
Über 3,5 braucht eine Vereinbarung VOR der Behandlung. Ein höherer Faktor ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, die vor der Behandlung getroffen wurde. Nachträglich geht das nicht.
Was in Abschnitt C schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C — Konservierende Leistungen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.
Rechnung prüfen lassen für die Ziffer 2270 — 19 €. Wir rechnen jede Position Ihrer Rechnung gegen die GOZ nach, prüfen die Faktoren und die Begründungen und sagen Ihnen, welche Punkte Sie schriftlich beanstanden können. Prüfbericht bestellen · oder selbst rechnen, kostenlos
Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 2270 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt C
- 2000 — Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoff
- 2010 — Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer
- 2020 — Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität
- 2030 — Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B.
- 2040 — Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- 2050 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmat
- 2060 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
- 2070 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmat
- 2080 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
- 2090 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmat
- 2100 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
- 2110 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmat
- 2120 — Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in
- 2130 — Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung,
- 2150 — Einlagefüllung, einflächig
- 2160 — Einlagefüllung, zweiflächig
- 2170 — Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
- 2180 — Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zu
- 2190 — Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stift
- 2195 — Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder
- 2197 — Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkro
- 2200 — Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangenti
- 2210 — Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenprä
- 2220 — Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder
- 2230 — Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdruck
- 2240 — Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel de
- 2250 — Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnhe
- 2260 — Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implant
- 2290 — Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abt
- 2300 — Entfernung eines Wurzelstiftes
- 2310 — Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Venee
- 2320 — Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines B
- 2330 — Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavie
- 2340 — Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, d
- 2350 — Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren
- 2360 — Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal
- 2380 — Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa
- 2390 — Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung
- 2400 — Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals Die Leistung nach
- 2410 — Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfal