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GOZ 5000
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)
Was diese Position höchstens kosten darf
| Gebührensatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0 | 57,14 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3 | 131,43 € |
| Höchstsatz | 3,5 | 200,00 € |
1016 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor. Der Punktwert ist in § 5 Abs. 1 GOZ festgelegt und gilt bundesweit; er hat sich seit 2012 nicht geändert.
Ist der Faktor auf Ihrer Rechnung zulässig?
Die Gebühr ist die Punktzahl mal den Punktwert mal einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (§ 5 Abs. 1 GOZ). Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Zahnarzt die Gebühr nach billigem Ermessen, nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Über 2,3 braucht eine schriftliche Begründung. Ein Faktor über dem 2,3fachen Satz darf nur dann berechnet werden, wenn Besonderheiten der Leistung das rechtfertigen — und diese Begründung muss auf der Rechnung stehen (§ 10 Abs. 3 GOZ). Fehlt sie, oder ist sie eine Formel, die auf jede Rechnung passt, können Sie sie schriftlich verlangen.
Über 3,5 braucht eine Vereinbarung VOR der Behandlung. Ein höherer Faktor ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 GOZ zulässig, die vor der Behandlung getroffen wurde. Nachträglich geht das nicht.
Was in Abschnitt F schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt F — Prothetische Leistungen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
Abschnitt F hat keine eigenen Allgemeinen Bestimmungen.
Rechnung prüfen lassen für die Ziffer 5000 — 19 €. Wir rechnen jede Position Ihrer Rechnung gegen die GOZ nach, prüfen die Faktoren und die Begründungen und sagen Ihnen, welche Punkte Sie schriftlich beanstanden können. Prüfbericht bestellen · oder selbst rechnen, kostenlos
Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 5000 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt F
- 5010 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5020 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5030 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5040 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5050 — Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Proth
- 5060 — Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel de
- 5070 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbi
- 5080 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke ode
- 5090 — Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Numm
- 5100 — Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformun
- 5110 — Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung de
- 5120 — Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder
- 5140 — Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückensp
- 5150 — Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik b
- 5160 — Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere
- 5170 — Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünst
- 5180 — Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel
- 5190 — Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel
- 5200 — Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit ein
- 5210 — Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese m
- 5220 — Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Dec
- 5230 — Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Dec
- 5240 — Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230: Für Maßnahmen bis einsc
- 5250 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung eine
- 5260 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung eine
- 5270 — Teilunterfütterung einer Prothese
- 5280 — Vollständige Unterfütterung einer Prothese
- 5290 — Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktionelle
- 5300 — Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktionelle
- 5310 — Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich fu
- 5320 — Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens
- 5330 — Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleic
- 5340 — Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler