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GOZ 5060
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Was diese Position höchstens kosten darf
Diese Nummer hat keine eigene Punktzahl. Sie regelt eine Teilleistung: berechnet wird ein Bruchteil der Gebühr einer anderen Nummer — der Leistungstext sagt, welcher Bruchteil (die Hälfte, drei Viertel) und von welcher Nummer. Rechnen Sie zuerst die Grundnummer aus und nehmen Sie davon den genannten Anteil.
Zum Steigerungsfaktor im Allgemeinen — Rahmen 1,0 bis 3,5, Begründungspflicht über 2,3, Vereinbarung über 3,5: der Faktor der GOZ.
Was in Abschnitt F schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt F — Prothetische Leistungen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
Abschnitt F hat keine eigenen Allgemeinen Bestimmungen.
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Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 5060 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt F
- 5000 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5010 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5020 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5030 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5040 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5050 — Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Proth
- 5070 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbi
- 5080 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke ode
- 5090 — Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Numm
- 5100 — Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformun
- 5110 — Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung de
- 5120 — Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder
- 5140 — Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückensp
- 5150 — Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik b
- 5160 — Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere
- 5170 — Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünst
- 5180 — Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel
- 5190 — Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel
- 5200 — Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit ein
- 5210 — Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese m
- 5220 — Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Dec
- 5230 — Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Dec
- 5240 — Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230: Für Maßnahmen bis einsc
- 5250 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung eine
- 5260 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung eine
- 5270 — Teilunterfütterung einer Prothese
- 5280 — Vollständige Unterfütterung einer Prothese
- 5290 — Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktionelle
- 5300 — Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktionelle
- 5310 — Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich fu
- 5320 — Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens
- 5330 — Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleic
- 5340 — Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler