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GOZ 5240
Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230: Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Was diese Position höchstens kosten darf
Diese Nummer hat keine eigene Punktzahl. Sie regelt eine Teilleistung: berechnet wird ein Bruchteil der Gebühr einer anderen Nummer — der Leistungstext sagt, welcher Bruchteil (die Hälfte, drei Viertel) und von welcher Nummer. Rechnen Sie zuerst die Grundnummer aus und nehmen Sie davon den genannten Anteil.
Zum Steigerungsfaktor im Allgemeinen — Rahmen 1,0 bis 3,5, Begründungspflicht über 2,3, Vereinbarung über 3,5: der Faktor der GOZ.
Was in Abschnitt F schon enthalten ist
Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt F — Prothetische Leistungen. Sie entscheiden, ob eine daneben berechnete Position überhaupt zulässig ist.
Abschnitt F hat keine eigenen Allgemeinen Bestimmungen.
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Der Eigenanteil ist das eigentliche Problem. Wenn die Ziffer 5240 auf Ihrer Rechnung steht, zahlt die gesetzliche Kasse davon in der Regel nichts: die GOZ ist die Ordnung für privat berechnete zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil — abgeschlossen werden kann sie aber nur, solange die Behandlung noch nicht angeraten ist.
Weitere Ziffern in Abschnitt F
- 5000 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5010 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5020 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5030 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5040 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pf
- 5050 — Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Proth
- 5060 — Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel de
- 5070 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbi
- 5080 — Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke ode
- 5090 — Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Numm
- 5100 — Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformun
- 5110 — Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung de
- 5120 — Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder
- 5140 — Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückensp
- 5150 — Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik b
- 5160 — Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere
- 5170 — Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünst
- 5180 — Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel
- 5190 — Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel
- 5200 — Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit ein
- 5210 — Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese m
- 5220 — Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Dec
- 5230 — Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Dec
- 5250 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung eine
- 5260 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung eine
- 5270 — Teilunterfütterung einer Prothese
- 5280 — Vollständige Unterfütterung einer Prothese
- 5290 — Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktionelle
- 5300 — Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktionelle
- 5310 — Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich fu
- 5320 — Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens
- 5330 — Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleic
- 5340 — Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler